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ALPHA Consult & Solution GmbH
Revitalisierung (Modernisierung & Sanierung) von Wohngebäuden
Beratung von Auftraggebern in den Bereichen > Bauen, Modernisieren, Photovoltaik, BHKW, Finanzierungen, Versicherungen, u. a. <
Übernahme von Geschäftsbesorgungsaufträgen in den Bereichen > Bauen - Finanzierungen - Immobilien - Kaufabwicklungen <
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern über die vielfältigen Vorteile von Immobilieninvestition incl. Modernisierungen/Sanierungen und sind Ihnen bei der Finanzierung ihrer Vorhaben im Bau- und Immobilienbereich oder anderen Investitionen bis hin zur Beschaffung von Bürgschaften und Garantien behilflich.
Investitionsbooster beschlossen – Jetzt bis zu 55 % Sonderabschreibung im ersten Jahr
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.07.2025 den sogenannten Investitionsbooster (degressive AfA) beschlossen. Dieser ermöglicht Unternehmen, bewegliche Güter wie Maschinen oder auch Photovoltaikanlagen in diesem und den kommenden beiden Jahren jeweils mit maximal 30 Prozent von der Steuer abzusetzen. Dem Solarfachhandwerk könnte diese Maßnahme in den kommenden zwei Jahren also deutlich mehr Aufträge im Gewerbebereich bescheren.
Bis zu 15 % Sonderabschreibung mit Investitionsbooster pro Jahr
Der Booster ist Teil eines Sofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das vom Bundesfinanzministerium auf den Weg gebracht worden war. Mit diesem soll die Investitionstätigkeit von Unternehmen erhöht und so die Wirtschaft angekurbelt werden. Es ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen die verbesserten Abschreibungsbedingungen nutzen werden, um damit die anfängliche Belastung mit Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu senken. Neben der Erhöhung der Rentabilität der getätigten Investition steht nach der Anschaffung also schneller wieder Geld für weitere Investitionen zur Verfügung.
Die wichtigsten Elemente des Investitionsboosters:
Anwendungsbereich: Gewerblich betriebene Photovoltaik-Anlagen
Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften können die degressive AfA in Anspruch nehmen. Photovoltaik-Anlagen; die unter die Regelung des § 3 Nr. 72 EStG fallen (z. B. kleinere Anlagen im Eigenheimbereich), sind ausgeschlossen.
Zeitraum: 01.07.2025 – 31.12.2027
In diesem Zeitraum muss das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer bzw. die Käuferin übergegangen sein (bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen) oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft (d. h. die Fertigstellung und Inbetriebnahme) einer neuen Anlage muss gegeben sein. Sofern dies erfüllt ist, können Investierende die höheren Abschreibungssätze über 2027 hinaus weiter nutzen.
Maximaler Abschreibungssatz: Wie für alle anderen beweglichen Wirtschaftsgüter ist auch bei PV-Anlagen dieser auf den dreifachen linearen Satz begrenzt, also i. d. R. auf maximal 15 Prozent.
Sogar bis zu 55 % Sonderabschreibung im ersten Jahr möglich – dank Wachstumschancengesetz
Unter bestimmten Umständen winkt eine noch höhere Möglichkeit zur Abschreibung, denn für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können Betriebe zusätzlich im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung kann dabei beliebig auf den Fünf-Jahres-Zeitraum verteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr nicht überschreitet. Eine belastbare Einschätzung und Bewertung zu den Nutzungsmöglichkeiten dieser Sonderabschreibungen muss für jedes Unternehmen individuell durch einen Steuerfachberater durchgeführt werden.
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